Gesamte Rechtsvorschrift LV-GBV

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

LV-GBV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LV-GBV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, (klassische Lebensversicherung), Ziffer 2, (betriebliche Kollektivversicherung) oder Ziffer 5, (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.

§ 2 LV-GBV Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer einsAbrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
  2. 2.Ziffer 2Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entwederLaufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder
    1. a)Litera aals Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder
    2. b)Litera bals eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder
    3. c)Litera cin eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder
    4. d)Litera ddem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
  3. 3.Ziffer 3Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.
  4. 4.Ziffer 4Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des § 5 erfüllen.Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des Paragraph 5, erfüllen.
  5. 5.Ziffer 5Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.

§ 3 LV-GBV Mindestgewinnbeteiligung


Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, zu betragen.

§ 4 LV-GBV Mindestbemessungsgrundlage


  1. (1)Absatz eins,Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);Abgegrenzte Prämien (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.2. VAG 2016);

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);Sonstige versicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.4. VAG 2016);

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);Aufwendungen für Versicherungsfälle (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.5. VAG 2016);

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV;

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.9. VAG 2016);

9.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.5. VAG 2016);

11.

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.6. VAG 2016);

12.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (§146 Absatz 5, Posten römisch vier.13.a. VAG 2016);

14.

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 143, VAG 2016 (Paragraph 146, Absatz 5, Posten römisch vier.14.a. VAG 2016);

15.

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV;Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, VU-HZV;

17.

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Absatz 6,

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 17 und dem Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 16,

§ 5 LV-GBV Schlussgewinnfonds


  1. (1)Absatz eins,Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.Wenn Schlussgewinne in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D. römisch fünf. VAG 2016) geführt werden, sind sie als Schlussgewinnfonds auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anteile aus dem Schlussgewinnfonds haben den einzelnen Verträgen individuell zuordenbar zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016 zulässig.Eine Auflösung des Schlussgewinnfonds ist höchstens in Höhe des individuell zugeordneten Anteils und nur gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung des Vertrages, bei Vertragsende oder im Falle eines Notstands gemäß Paragraph 92, Absatz 5, VAG 2016 zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Für Verträge, bei denen Schlussgewinne als Schlussgewinnfonds geführt werden, dürfen die jährlich festgelegten Beträge für den Schlussgewinnfonds die erklärten laufenden Gewinne nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Schlussgewinnfonds bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen, wobei ein Rückkaufsabschlag maximal im selben Verhältnis wie bei der Deckungsrückstellung zur Anwendung kommen darf.

§ 6 LV-GBV Gewinnbeteiligung


  1. (1)Absatz eins,Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß § 1 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, BGBl. II Nr. 295/2015, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.Im Einklang mit dem Gewinnplan gemäß Paragraph eins, der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung – LV-GPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2015,, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die gewinnberechtigten Lebensversicherungsverträge durch Erklärung oder Festlegung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen. Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144. Abs. 3 Posten D. V. VAG 2016) geführt werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuweisen.Erklärte, aber noch nicht zugeteilte laufende Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, der individuellen Deckungsrückstellung zuzuteilen. Festgelegte Schlussgewinne, sofern sie in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D. römisch fünf. VAG 2016) geführt werden, sind dem Schlussgewinnfonds spätestens zum nächsten Bilanzstichtag zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Soweit aus versicherungstechnischer Sicht zu erwarten ist, dass Schlussgewinne das Zweifache der letzten laufenden Gewinnzuteilung nicht übersteigen, kann die Bildung eines Schlussgewinnfonds oder einer zusätzlichen Rückstellung in der Deckungsrückstellung unterbleiben.

§ 7 LV-GBV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013, anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012,, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu berücksichtigen.Paragraph 4, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 16 und 17, Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Absatz 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

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