§ 1 LV-GBV Anwendungsbereich

LV-GBV - Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, (klassische Lebensversicherung), Ziffer 2, (betriebliche Kollektivversicherung) oder Ziffer 5, (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LV-GBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LV-GBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LV-GBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LV-GBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LV-GBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LV-GBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LV-GBV