Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, (klassische Lebensversicherung), Ziffer 2, (betriebliche Kollektivversicherung) oder Ziffer 5, (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.
0 Kommentare zu § 1 LV-GBV