Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013, anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012,, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 92, Absatz 4, VAG 2016 zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 % der zum 31. Dezember 2012 gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu berücksichtigen.Paragraph 4, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, gilt nicht für die zum 31. Dezember 2015 bilanzierten latenten Steuern, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 3, GBVVU berücksichtigt wurden. Diese latenten Steuern sind spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,§ 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 16 und 17, Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Absatz 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
In Kraft seit 06.08.2021 bis 31.12.9999
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