§ 3 LV-GBV Mindestgewinnbeteiligung

LV-GBV - Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, zu betragen.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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