§ 15 TSch-SV Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsImpfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. 4.Ziffer 4Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
    5. 5.Ziffer 5Datum der Weitergabe.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Eingangsuntersuchung gemäß § 12§ 13 Abs. 4 ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:Bei der Eingangsuntersuchung gemäß Paragraph 1213, Absatz 4, ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsÜbereinstimmung der in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,Übereinstimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
    3. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand: Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen, wie beispielsweise der Testung auf Retrovirusinfektionen (Felines Leukose Virus – Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus – Antikörpertest), möglich) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte oder in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
    4. 3.Ziffer 3Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,.Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,.
  3. (3)Absatz 3,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsFreigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 2 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 2, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.07.2018 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsImpfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. 4.Ziffer 4Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
    5. 5.Ziffer 5Datum der Weitergabe.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Eingangsuntersuchung gemäß § 12§ 13 Abs. 4 ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:Bei der Eingangsuntersuchung gemäß Paragraph 1213, Absatz 4, ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsÜbereinstimmung der in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,Übereinstimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
    3. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand: Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen, wie beispielsweise der Testung auf Retrovirusinfektionen (Felines Leukose Virus – Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus – Antikörpertest), möglich) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte oder in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
    4. 3.Ziffer 3Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,.Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,.
  3. (3)Absatz 3,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsFreigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 2 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 2, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

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