§ 20 TSch-SV Haltung von Tieren in Tierpensionen

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

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