§ 4 EG-L 2018 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

Emissionsgesetz-Luft 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen.
  3. (3)Absatz 3,Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofernAnstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Absatz 2, kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Abs. 2,ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.
    Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis Z 3 ist darzulegen.Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, ist darzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß § 7 Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 festzulegen.Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß Paragraph 7, Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß Paragraph 6, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß § 5 die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß Paragraph 5, die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen.
  3. (3)Absatz 3,Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofernAnstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Absatz 2, kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Abs. 2,ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.
    Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis Z 3 ist darzulegen.Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, ist darzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß § 7 Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 festzulegen.Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß Paragraph 7, Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß Paragraph 6, festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß § 5 die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß Paragraph 5, die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.

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