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Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 4.4.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.:
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 4.4.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.: