§ 1 Pkw-VIV 2018 Anwendungsbereich

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2022 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 4.4.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.:

  1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 04.04.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
  2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.

Stand vor dem 01.01.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.2022

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 4.4.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.:

  1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 04.04.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
  2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.

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