§ 8 TSch-SV (weggefallen)

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsHunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicherzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. 4.Ziffer 4Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden.
    5. 5.Ziffer 5Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. 6.Ziffer 6Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. 7.Ziffer 7Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des § 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsImpfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. 4.Ziffer 4Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. 5.Ziffer 5Datum der Weitergabe,
    6. 6.Ziffer 6Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Abs. 1 Z 8 unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoofachhandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsÜbereinstimmung der in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
  5. (5)Absatz 5,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsFreigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.
§ 8 TSch-SV seit 18.06.2026 weggefallen.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.07.2018 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsHunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicherzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. 4.Ziffer 4Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden.
    5. 5.Ziffer 5Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. 6.Ziffer 6Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. 7.Ziffer 7Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen.
    8. 8.Ziffer 8Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet des § 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsImpfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. 3.Ziffer 3im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. 4.Ziffer 4Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. 5.Ziffer 5Datum der Weitergabe,
    6. 6.Ziffer 6Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Abs. 1 Z 8 unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoofachhandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsÜbereinstimmung der in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
  5. (5)Absatz 5,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. 1.Ziffer einsFreigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.
§ 8 TSch-SV seit 18.06.2026 weggefallen.

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