§ 3 PNR-G Fluggastdaten

PNR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
    2. 2.Ziffer 2Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
    3. 3.Ziffer 3planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
    4. 4.Ziffer 4Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
    5. 5.Ziffer 5Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    6. 6.Ziffer 6alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
    7. 7.Ziffer 7gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
    8. 8.Ziffer 8Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
    9. 9.Ziffer 9Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
    10. 10.Ziffer 10Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
    11. 11.Ziffer 11Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
    12. 12.Ziffer 12allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
    13. 13.Ziffer 13Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
    14. 14.Ziffer 14Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
    15. 15.Ziffer 15Angaben zum Code-Sharing,
    16. 16.Ziffer 16vollständige Gepäckangaben,
    17. 17.Ziffer 17Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
    18. 18.Ziffer 18etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
    19. 19.Ziffer 19alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
  2. (2)Absatz 2,Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
    2. 2.Ziffer 2Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
    3. 3.Ziffer 3planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
    4. 4.Ziffer 4Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
    5. 5.Ziffer 5Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    6. 6.Ziffer 6alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
    7. 7.Ziffer 7gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
    8. 8.Ziffer 8Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
    9. 9.Ziffer 9Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
    10. 10.Ziffer 10Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
    11. 11.Ziffer 11Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
    12. 12.Ziffer 12allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
    13. 13.Ziffer 13Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
    14. 14.Ziffer 14Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
    15. 15.Ziffer 15Angaben zum Code-Sharing,
    16. 16.Ziffer 16vollständige Gepäckangaben,
    17. 17.Ziffer 17Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
    18. 18.Ziffer 18etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
    19. 19.Ziffer 19alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
  2. (2)Absatz 2,Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Abs. 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) enthalten.Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.

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