§ 6 GKE-V 2018 Zeitpunkt der Meldung

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehntenzwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehntenzwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  3. (3)Absatz 3,Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobaldDie GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
    1. 1.Ziffer einseine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); odereine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
    2. 2.Ziffer 2eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 21.07.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehntenzwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehntenzwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  3. (3)Absatz 3,Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobaldDie GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
    1. 1.Ziffer einseine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); odereine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
    2. 2.Ziffer 2eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten