§ 3 GKE-V 2018 Meldung granularer Kreditdaten

GKE-V 2018 - Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. (4)Absatz 4,Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.Wurde bei der Meldung gemäß Absatz eins bis 3 die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 6, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
In Kraft seit 08.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GKE-V 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GKE-V 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GKE-V 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GKE-V 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GKE-V 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GKE-V 2018
§ 4 GKE-V 2018