Gesamte Rechtsvorschrift GKE-V 2018

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

GKE-V 2018
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GKE-V 2018 Begriffsbestimmungen


 Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer einsmeldepflichtige Institute:
    1. a)Litera aCRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;CRR-Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 25;
    2. b)Litera bCRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    3. c)Litera cZweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowieZweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie
    4. d)Litera dZweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
  2. 2.Ziffer 2Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  3. 3.Ziffer 3Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Artikel eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), Amtsblatt Nummer L 144 vom 01.06.2016 Seite 44;
  4. 4.Ziffer 4Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Artikel eins, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
  5. 5.Ziffer 5Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Artikel eins, Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
  6. 6.Ziffer 6Gegenpartei:
    1. a)Litera aGläubiger bzw. Anteilseigner;
    2. b)Litera bSchuldner bzw. Emittent;
    3. c)Litera cden Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
    4. d)Litera dReferenzschuldner von Referenzwerten sowie
    5. e)Litera eBegünstigter.

§ 2 GKE-V 2018 Meldeverpflichtung


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz eins und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß Paragraph 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3,Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 10, BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.

§ 3 GKE-V 2018 Meldung granularer Kreditdaten


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. (4)Absatz 4,Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.Wurde bei der Meldung gemäß Absatz eins bis 3 die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 6, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

§ 4 GKE-V 2018 Stammdatenmeldung zu Gegenparteien


  1. (1)Absatz eins,Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:Die Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
    2. 2.Ziffer 2die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
    3. 3.Ziffer 3die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen MitgliederBei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
    1. 1.Ziffer einsmit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
      1. a)Litera adas Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
      2. b)Litera bdas Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
      3. c)Litera cdas Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
      4. d)Litera ddie zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darstellt;
    2. 2.Ziffer 2mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
    3. 3.Ziffer 3mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4,Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ist; diesfalls sind die in Absatz 2, sowie die im ersten Satz von Absatz 3, vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d sind von der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, befreit.
  6. (6)Absatz 6,Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.

§ 5 GKE-V 2018 Fremdwährungspositionen


 Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 6 GKE-V 2018 Zeitpunkt der Meldung


  1. (1)Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  3. (3)Absatz 3,Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobaldDie GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
    1. 1.Ziffer einseine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); odereine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
    2. 2.Ziffer 2eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

§ 7 GKE-V 2018 Form der Meldung


Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

§ 8 GKE-V 2018 Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank


Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

§ 9 GKE-V 2018 Kennungen


  1. (1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
  3. (3)Absatz 3,Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.Für Tranchen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.

§ 10 GKE-V 2018 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 6, sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, treten mit 30. März 2020 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2021, tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2021, treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
  6. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1A GKE-V 2018 Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Kreditinstitute (monatliche Meldung)


(Anm.: Anlage 1A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1A als PDF dokumentiert)

Anl. 3A GKE-V 2018 Verbriefungsmeldung konsolidiert (UGB-Konzern) (quartalsweise Meldung)


(Anm.: Anlage 3A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3A als PDF dokumentiert)

Anl. 3B GKE-V 2018 Verbriefungsmeldung konsolidiert (IFRS-Konzern) (quartalsweise Meldung)


(Anm.: Anlage 3B als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3B als PDF dokumentiert)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten