Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
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