§ 8 GKE-V 2018 Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank

GKE-V 2018 - Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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