§ 7 UniFinV Qualitätskontrolle der Daten

Universitätsfinanzierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten