§ 6 Pkw-VIV 2018 Aushang bzw. Anzeige

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: Aushang bzw. Anzeige gemäß Paragraph 6, Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. 1.Ziffer einsDie Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
  2. 2.Ziffer 2Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
  3. 3.Ziffer 3Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
  4. 4.Ziffer 4Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
  5. 5.Ziffer 5Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach NEFZWLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw., in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder, in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach NEFZWLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Benzin

Benzin

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Diesel

Diesel

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellStromverbrauch

StromverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Elektro

Elektro

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Flüssiggas (LPG)

Flüssiggas (LPG)

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Erdgas (CNG)

Erdgas (CNG)

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Wasserstoff

Wasserstoff

Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.
  1. 6.Ziffer 6
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.2019

Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: Aushang bzw. Anzeige gemäß Paragraph 6, Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. 1.Ziffer einsDie Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
  2. 2.Ziffer 2Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
  3. 3.Ziffer 3Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
  4. 4.Ziffer 4Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
  5. 5.Ziffer 5Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach NEFZWLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw., in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder, in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach NEFZWLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Benzin

Benzin

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Diesel

Diesel

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellStromverbrauch

StromverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Elektro

Elektro

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Flüssiggas (LPG)

Flüssiggas (LPG)

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Erdgas (CNG)

Erdgas (CNG)

Kraftstoffart

KraftstoffartModell

ModellKraftstoffverbrauch

KraftstoffverbrauchCO2-Emissionen

CO2-Emissionen

Wasserstoff

Wasserstoff

Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.
  1. 6.Ziffer 6
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“

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