§ 17 LV-InfoV2018 Modellrechnung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

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