§ 9 EG-L 2018 Zusammenarbeit mit Drittländern

Emissionsgesetz-Luft 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

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