§ 7 GKE-V 2018 Form der Meldung

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

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