Gesetzesaktualisierungen

475 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 261-270 von 475

13 Paragrafen zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung (HS-RVBV) aktualisiert


Anl. 1 HS-RVBV

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 9 HS-RVBV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist bezüglich der Beiträge zum Verwaltungsaufwand erstmals für die Erstellung des Jahresvoranschlages für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 anzuwenden. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist bezüglich der Beiträge zum Verwaltungsaufwa... mehr lesen...


§ 8 HS-RVBV Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen

(1)Absatz eins,Neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe bzw. Vertretungsstrukturen folgt.(2)Absatz 2,Bei der Zuteilung von ... mehr lesen...


§ 7 HS-RVBV Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten

(1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten erhalten gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 HSG 2014 von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der budget... mehr lesen...


§ 6 HS-RVBV Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems

(1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweil... mehr lesen...


§ 5 HS-RVBV Büroausstattung

(1)Absatz eins,Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ist gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Ve... mehr lesen...


§ 4 HS-RVBV Zuweisung von Räumen

(1)Absatz eins,Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Ve... mehr lesen...


§ 3 HS-RVBV Berechnung der Anzahl der Studierenden

Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und... mehr lesen...


§ 2 HS-RVBV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsBildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß § 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung;Bildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph ei... mehr lesen...


§ 1 HS-RVBV Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für1.Ziffer einsdie Zuweisung von Räumen und2.Ziffer 2die Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülersc... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu IQS-Gesetz (IQS-G) aktualisiert


§ 16 IQS-G Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor Einrichtung des IQS und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Dire... mehr lesen...


§ 15 IQS-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. mehr lesen...


§ 14 IQS-G Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 ... mehr lesen...


§ 13 IQS-G Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-G... mehr lesen...


§ 12 IQS-G Überleitung der Bediensteten

(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und nicht gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen innehaben, werden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 in ein Dienstverhältnis zum Bund über... mehr lesen...


§ 11 IQS-G Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE)

Gesamtrechtsnachfolge(1)Absatz eins,Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) wird mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst. Mit dem Stichtag 1. Juli 2020 tritt der Bund in alle Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen... mehr lesen...


§ 10 IQS-G Evaluierung

(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann eine Evaluierung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten sowie des gesamten Leistungsspektrums des IQS anordnen.(2)Absatz 2,Bei externen Evaluierungen hat das IQS die dafür erforderlichen Daten und Informa... mehr lesen...


§ 9 IQS-G Jahresabschluss und Übergabebilanz

(1)Absatz eins,Insoweit das IQS nach § 1 Abs. 4 als eigenständiger Rechtsträger tätig wird, hat die Direktorin oder der Direktor für jedes Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstel... mehr lesen...


§ 8 IQS-G Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

(1)Absatz eins,Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, jährlich einen Entw... mehr lesen...


§ 7 IQS-G Wissenschaftlicher Beirat

(1)Absatz eins,Es ist am IQS ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus bis zu fünf von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind anerka... mehr lesen...


§ 6 IQS-G Organisation des IQS

(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständigen Bundesminister hat für das IQS eine Direktorin oder einen Direktor zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.(2)Absatz 2,In Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4 obliegt die Vertretung des IQS der Direktorin oder dem Direkto... mehr lesen...


§ 5 IQS-G Daten, Datenschutz

(1)Absatz eins,Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.(2)Absatz 2,Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinn... mehr lesen...


§ 4 IQS-G Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

(1)Absatz eins,Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend u... mehr lesen...


§ 3 IQS-G Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten: Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz insb... mehr lesen...


§ 2 IQS-G Aufgaben

(1)Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.Das Aufgaben- und Täti... mehr lesen...


§ 1 IQS-G

Einrichtung und Rechtsstellung(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird mit 1. Juli 2020 das Institut des Bundes für Qualitä... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu Methodenverordnung Wasser (MVW) aktualisiert


Anl. 4 MVW

DokumentnummerTitelBVL B 80.56-2:2002-09-01Technische Regel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Untersuchung von Bedarfsgegenständen – Bestimmung von 1,3-Dichlor-2-propanol und 3-Monochlor-1,2-propandiol im Wasserextrakt von Papier, Karton und PappeDEV-H 25 (Vo... mehr lesen...


Anl. 3 MVW Probenahme und Probenkonservierung

Die folgenden Methoden sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) anzuwenden.12 ParameterMethode Probenahme -Probenahmeprogramme undProbenahmetechnikProbenahmeprogramme und, ProbenahmetechnikÖNORM EN ISO 5667... mehr lesen...


Anl. 2 MVW Probenahme und Probenkonservierung für die Matrix Wasser

Die folgenden Methoden sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) anzuwenden.12 ParameterMethode Probenahme -Probenahmeprogramme undProbenahmetechnikProbenahmeprogramme und, ProbenahmetechnikÖNORM EN ... mehr lesen...


Anl. 1 MVW Abwassermengenmessung, Probenahme, Probenbehandlung (Probenkonservierung und –homogenisierung)

Die Methoden und technischen Normen der nachstehenden Listen sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung Oberflächenwasserkörper (EmRegV-OW) anzuwende... mehr lesen...


§ 10 MVW Bezugnahme auf Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Analysemethoden umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S... mehr lesen...


§ 9 MVW Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Methodenanpassungsverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 128/2019, in Kraft.Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Methodenanpassungsverordnung Wasser, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, in Kraft.(2)Absatz 2,Di... mehr lesen...


§ 8 MVW Übergangsbestimmung

Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Abwassereinleitung gemäß §§ 32 und 32b WRG 1959 sind die in Anlagen A bis C beschriebenen Methoden und technischen Normen anzuwenden. Dabei ist für den Parameter „Fischtoxizität“ die Methode des Parameters „Fischeitoxizität“ und für den Para... mehr lesen...


§ 7 MVW Methoden und technische Normen

Die in den Anlagen A, B und C angeführten Methodenvorschriften und technischen Normen sind bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich und in den Wirtschaftskammern bzw. in den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern einsehbar. Anlage D enthält sow... mehr lesen...


§ 6 MVW Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser

(1)Absatz eins,Die in Anlage C genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen de... mehr lesen...


§ 5 MVW Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern

(1)Absatz eins,Die in Anlage B genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern in der Matrix Wasser, Sediment und Biota fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qu... mehr lesen...


§ 4 MVW Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

(1)Absatz eins,Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sow... mehr lesen...


§ 3 MVW Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als1.Ziffer einsBestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards... mehr lesen...


§ 2 MVW Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsdie Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation,2.Ziffer 2die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwa... mehr lesen...


§ 1 MVW Ziel

Ziel dieser Verordnung ist eine einheitliche Festlegung von Methodenvorschriften für die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Überwachung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu RfG Schwellenwert-Verordnung (RfG Schwellenwert-V) aktualisiert


§ 3 RfG Schwellenwert-V Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27. April 2019 in Kraft.(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft. mehr lesen...


§ 2 RfG Schwellenwert-V Schwellenwerte der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen

Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Artikel 5, Absat... mehr lesen...


§ 1 RfG Schwellenwert-V Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Art 5 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt. In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

28 Paragrafen zu RfG Anforderungs-Verordnung (RfG Anforderungs-V) aktualisiert


§ 25 RfG Anforderungs-V Inkrafttreten und Befristung

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.(1a)Absatz eins a,§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung ... mehr lesen...


§ 24a RfG Anforderungs-V

Stromerzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt mit einer Spannung ≥ 110 kV gelten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen für den Netzanschluss als Stromerzeugungsanlagen1.Ziffer einsdes Typs A im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazitä... mehr lesen...


§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß § 23 bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der... mehr lesen...


§ 23 RfG Anforderungs-V Gradient der Wirkleistungsabgabe

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistu... mehr lesen...


§ 22 RfG Anforderungs-V Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. c sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigun... mehr lesen...


§ 21 RfG Anforderungs-V Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2... mehr lesen...


§ 20 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird... mehr lesen...


§ 19 RfG Anforderungs-V Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verh... mehr lesen...


§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen

Ergänzend zu Art. 19 Abs. 2 lit. b sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist. Ergänzend zu Artikel 19, Absatz 2, Litera b, sublit. v) der Verordnung (EU) 2016... mehr lesen...


§ 17 RfG Anforderungs-V Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreib... mehr lesen...


§ 16 RfG Anforderungs-V

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der B... mehr lesen...


§ 15 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist da... mehr lesen...


§ 14 RfG Anforderungs-V

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 13 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse is... mehr lesen...


§ 13 RfG Anforderungs-V Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der B... mehr lesen...


§ 12 RfG Anforderungs-V Mindestspannungsbereiche und –zeiträume

Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Art. 16 Abs. 2 lit. a sublit. i), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 lit. a sowie unbeschadet Art. 16 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, währ... mehr lesen...


§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene... mehr lesen...


§ 10 RfG Anforderungs-V Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern

Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der... mehr lesen...


§ 9 RfG Anforderungs-V Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung

Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirk... mehr lesen...


§ 8 RfG Anforderungs-V Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 3 lit. a sublit. i), Abbildung 3 und zu Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen B und C bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz für Stromerzeugungsanlagen durch die folgenden Abbildun... mehr lesen...


§ 7 RfG Anforderungs-V Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. c sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera c, sublit. i) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender ... mehr lesen...


§ 6 RfG Anforderungs-V Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 4 und der Abbildung 2 zu Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 4 und der Abbildung 2 zu Artikel 13, Absatz 4, der ... mehr lesen...


§ 5 RfG Anforderungs-V Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)

(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzsc... mehr lesen...


§ 4 RfG Anforderungs-V Mindest-Frequenzgradient

Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0 Hz/s festgelegt. Ergänzend zu Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0... mehr lesen...


§ 3 RfG Anforderungs-V Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume

Ergänzend zu Tabelle 2 des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt: Ergänzend zu Tabelle 2 des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestf... mehr lesen...


§ 2 RfG Anforderungs-V Anwendungsbereich und Schwellenwerte

Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten. Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Artikel 3 und 4 der ... mehr lesen...


§ 1 RfG Anforderungs-V Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt. In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu Post-Erhebungs-Verordnung (PEV 2019) aktualisiert


Anl. 6 PEV 2019 Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenAnzahl der UnterauftragnehmerAnzahlJahrUnterschieden nach Abholung, Sortieren, Transport, ZustellungAngaben über die Merkmale der Paketzustelldienste, die von den fünf größten Unterauftragnehmern der Paketzustelld... mehr lesen...


Anl. 5 PEV 2019 Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenAnzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Paketzustelldienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ... mehr lesen...


Anl. 4 PEV 2019 Erhebungsbereich: Kennzahlen zu Beschäftigten und Investitionen im Postsektor

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenBeschäftigte (in Ganztagskräften)AnzahlStand per QuartalsletztenUnterschieden in eigene Mitarbeiter/innen (Vollzeit und Teilzeit) sowie Leasingpersonal und freie Mitarbeiter/innenInvestitionen in InfrastrukturEuro... mehr lesen...


Anl. 3 PEV 2019 Erhebungsbereich: Sonstige Informationen

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenAnzahl an Annahmestellen bzw. vergleichbaren EinrichtungenAnzahlJahreswert Anzahl an Briefaufgabekästen bzw. vergleichbaren EinrichtungenAnzahlJahreswert Anzahl an Verteilzentren bzw. vergleichbaren EinrichtungenA... mehr lesen...


Anl. 2 PEV 2019 Erhebungsbereich: Umsätze

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenUmsätze aus Briefsendungen InlandEuroQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg)Umsätze aus Paketsendungen InlandEuroQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer ... mehr lesen...


Anl. 1 PEV 2019 Erhebungsbereich: Sendungsmengen

ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungszeitraumAnmerkungen / DetaillierungenBriefsendungen InlandStückQuartalUnterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg) sowie nach Priority oder Nicht-Priority-SendungPaketsendungen InlandStückQuartalUnterschieden nach Gewichtsklas... mehr lesen...


§ 8 PEV 2019 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.Diese Ver... mehr lesen...


§ 7 PEV 2019 Auswertung und Publikationen

(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung,2.Ziffer 2zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunft... mehr lesen...


§ 6 PEV 2019 Erhebungsunterlagen

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH stellt die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit und sorgt für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen. mehr lesen...


§ 5 PEV 2019 Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemä... mehr lesen...


§ 4 PEV 2019 Durchführung der Erhebungen

Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. mehr lesen...


§ 3 PEV 2019 Erhebungsmerkmale

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen. mehr lesen...


§ 2 PEV 2019 Statistische Einheiten

(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind ... mehr lesen...


§ 1 PEV 2019 Gegenstand der Poststatistik

(1)Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 (TOV 2017) aktualisiert


Anl. 3 TOV 2017

Waffengattung oder FachrichtungAusbildungsstätteABC-AbwehrtruppeKommando ABC-Abwehr und ABC-AbwehrschuleArtillerietruppeHeerestruppenschuleAufklärungstruppeHeerestruppenschuleFührungsunterstützungstruppeFührungsunterstützungsschuleFliegerabwehrtruppeFlieger- und FliegerabwehrtruppenschuleFliegert... mehr lesen...


Anl. 2 TOV 2017

Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“Ausbildungs- und PrüfungsfachRichtstundenanzahlLehrinhalte - SchwerpunkteFührungsausbildung Teil 2(Angriff)195Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der Infanterie,... mehr lesen...


Anl. 1 TOV 2017

Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“Ausbildungs- und PrüfungsfachRichtstunden-anzahlLehrinhalte - SchwerpunkteFührungsausbildungTeil 1Führungsausbildung, Teil 1300Waffengattungsunabhängige Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Erwerb von Führungskompetenzen, vorwiegend am Modell der I... mehr lesen...


§ 11 TOV 2017 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, Bundesgesetzbl... mehr lesen...


§ 10 TOV 2017 Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildun... mehr lesen...


§ 9 TOV 2017 Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

(1)Absatz eins,Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur F... mehr lesen...


§ 8 TOV 2017 Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus1.Ziffer einsder Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis ... mehr lesen...


§ 7 TOV 2017 Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

(1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer1.Ziffer einsFührungsausbildung Teil 2 bis 5 und2.Ziffer 2Waffengattungs- oder Fachausbildung.Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.(2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich od... mehr lesen...


§ 6 TOV 2017 Truppenoffizierslehrgang

Aufbau und Ausbildungsformen(1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu ... mehr lesen...


§ 5 TOV 2017 Zulassungskommission

(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen ausFür die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung ein... mehr lesen...


§ 4 TOV 2017 Ablauf und Zulassungsprüfung

(1)Absatz eins,Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:Die Kaderanwärterausbildung 2 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist als Lehrgang... mehr lesen...


§ 2 TOV 2017 Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

(1)Absatz eins,Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat au... mehr lesen...


§ 1 TOV 2017 Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt1.Ziffer einsdas Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und2.Ziffer 2den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.(2)Absatz 2,Unbeschadet ihr... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

94 Paragrafen zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014) aktualisiert


Anl. 16 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Verständigung(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 16 als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 15 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 15 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 14 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 13 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 12 HSWO 2014 Wahlkarte für die ÖH-Wahl 20XX

(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 12 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 11 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Beurkundung des Wahlvorganges(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 10 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 9 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher StimmzettelBriefwahl (Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 8 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher StimmzettelBriefwahl (Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 7 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Abstimmungsverzeichnis(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 6 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Bekanntgabe der Kandidatur(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 5 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlagfür die Hochschulvertretung der Studierenden an der(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 4a HSWO 2014 Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden(Anlage 4a als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 4 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlagfür die Bundesvertretung der Studierenden(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 3 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlagfür die Hochschulvertretung der Studierenden an der(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2a HSWO 2014 Zustimmungserklärung zur Kandidatur am Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden(Anlage 2a als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlagfür die Bundesvertretung der Studierenden(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 HSWO 2014 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Niederschriftüber die Sitzung(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 69 HSWO 2014 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der ode... mehr lesen...


§ 68 HSWO 2014 Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 67 HSWO 2014 Wahlwiederholung

(1)Absatz eins,Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in di... mehr lesen...


§ 66 HSWO 2014 Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

(1)Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hoch... mehr lesen...


§ 65 HSWO 2014 Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.(2)Absatz 2,Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen a... mehr lesen...


§ 64 HSWO 2014 Verständigung der Gewählten

(1)Absatz eins,Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der W... mehr lesen...


§ 63 HSWO 2014 Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentli... mehr lesen...


§ 62 HSWO 2014 Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

(1)Absatz eins,Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.Die Zuweisung der Mandate für die ... mehr lesen...


§ 61 HSWO 2014 Wahlakt

(1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommis... mehr lesen...


§ 60 HSWO 2014 Wahlergebnis

Zusammenführung der Wahlergebnisse(1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzube... mehr lesen...


§ 59 HSWO 2014 Nichtigkeitsgründe

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,2.Ziffer 2das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält... mehr lesen...


§ 58 HSWO 2014 Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

(1)Absatz eins,Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die dies... mehr lesen...


§ 57 HSWO 2014 Rückübermittlung der Wahlkarten

(1)Absatz eins,Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten... mehr lesen...


§ 56 HSWO 2014 Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

(1)Absatz eins,Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.Der um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen ... mehr lesen...


§ 55 HSWO 2014 Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

(1)Absatz eins,Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreic... mehr lesen...


§ 54 HSWO 2014 Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

(1)Absatz eins,Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragste... mehr lesen...


§ 53 HSWO 2014 Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1)Absatz eins,Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 52, (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:1.Ziffer einsFamilien... mehr lesen...


§ 52 HSWO 2014 Beantragung einer Wahlkarte

(1)Absatz eins,Eine Wahlkarte nach dem Muster der Anlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß ... mehr lesen...


§ 51 HSWO 2014 Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte

Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder... mehr lesen...


§ 50 HSWO 2014 Besondere Umstände

(1)Absatz eins,Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei Gefahr im Verzug kann eine s... mehr lesen...


§ 49 HSWO 2014 Beurkundung des Wahlvorganges

(1)Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der St... mehr lesen...


§ 48 HSWO 2014 Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

(1)Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erkläre... mehr lesen...


§ 47 HSWO 2014 Ungültiger Stimmzettel

(1)Absatz eins,Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen... mehr lesen...


§ 46 HSWO 2014 Gültiger Stimmzettel

(1)Absatz eins,Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der ... mehr lesen...


§ 45 HSWO 2014 Wahlkuverts

(1)Absatz eins,Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts ... mehr lesen...


§ 44 HSWO 2014 Amtlicher Stimmzettel

(1)Absatz eins,Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 8 bis 10 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die amtlichen Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.(2)Absatz 2,Die amtlichen Stimmzettel für die Bundesvertretung, di... mehr lesen...


§ 43 HSWO 2014 Zweifelsfälle

(1)Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat nur Studierende, die im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 39), zur Stimmabgabe zuzulassen.Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission h... mehr lesen...


§ 42 HSWO 2014 (weggefallen)

§ 42 HSWO 2014 seit 27.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 HSWO 2014 Elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis

(1)Absatz eins,Bei der Wählerin oder dem Wähler, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis des elektronischen Wahladministrationssystem... mehr lesen...


§ 40 HSWO 2014 Stimmabgabe

(1)Absatz eins,Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch einen Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Ein Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat sodann im elektronischen Wahladministrationssystem zu überprüf... mehr lesen...


§ 39 HSWO 2014 Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

(1)Absatz eins,Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein)... mehr lesen...


§ 38 HSWO 2014 Ausübung des Wahlrechts

(1)Absatz eins,Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:1.Ziffer einsdurch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine ... mehr lesen...


§ 37 HSWO 2014 Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

(1)Absatz eins,Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.(3)Ab... mehr lesen...


§ 36 HSWO 2014 Wahlzelle

(1)Absatz eins,In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder deren Unterkommission auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der... mehr lesen...


§ 35 HSWO 2014 Wahllokale

(1)Absatz eins,Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat ge... mehr lesen...


§ 34 HSWO 2014 Verbotszone

(1)Absatz eins,Im Wahllokal und in einem von der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission durch Beschluss zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wählerinnen und Wähler oder durch Anschlag oder Verte... mehr lesen...


§ 33 HSWO 2014 Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, das... mehr lesen...


§ 32 HSWO 2014 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkom... mehr lesen...


§ 31 HSWO 2014 Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

(1)Absatz eins,Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 30) sind ungü... mehr lesen...


§ 30 HSWO 2014 Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

(1)Absatz eins,Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Woche... mehr lesen...


§ 29 HSWO 2014 Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständi... mehr lesen...


§ 28 HSWO 2014 Kandidatur für Studienvertretungen

(1)Absatz eins,Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag durch Briefsendung oder... mehr lesen...


§ 27 HSWO 2014 Unterstützungserklärungen

(1)Absatz eins,Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für1.Ziffer einsOrgane bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,2.Ziff... mehr lesen...


§ 26 HSWO 2014 Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

(1)Absatz eins,Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.(2)Absatz 2,Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmä... mehr lesen...


§ 25 HSWO 2014 Zustimmungserklärungen

(1)Absatz eins,In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem For... mehr lesen...


§ 24 HSWO 2014 Kandidatinnen- und Kandidatenliste

(1)Absatz eins,Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.(2)Absatz 2,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsjahr,3.Ziffer 3A... mehr lesen...


§ 23 HSWO 2014 Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

(1)Absatz eins,Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens a... mehr lesen...


§ 22 HSWO 2014 Wahlvorschläge und Kandidaturen

Wahlvorschläge(1)Absatz eins,Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signat... mehr lesen...


§ 21 HSWO 2014 Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in ... mehr lesen...


§ 20 HSWO 2014 Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

(1)Absatz eins,Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Ei... mehr lesen...


§ 19 HSWO 2014 Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

(1)Absatz eins,Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.(2)Absatz 2,Die Einsichtnahme ist zu ermö... mehr lesen...


§ 18 HSWO 2014 Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

(1)Absatz eins,Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).(2)Absatz 2,Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- un... mehr lesen...


§ 17 HSWO 2014 Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

(1)Absatz eins,Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und... mehr lesen...


§ 16 HSWO 2014 Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

(1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dez... mehr lesen...


§ 15 HSWO 2014 Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichn... mehr lesen...


§ 14 HSWO 2014 Stichtag

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. mehr lesen...


§ 13 HSWO 2014 Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Erfassung der Wahlberechtigten(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Bundesvertretun... mehr lesen...


§ 12 HSWO 2014 Elektronisches Wahladministrationssystem

Elektronisches Wahladministrationssystem(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssy... mehr lesen...


§ 11 HSWO 2014 Verlautbarung der Wahltage

(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und eine... mehr lesen...


§ 10 HSWO 2014 Unterkommissionen

(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.(2)Absatz 2,Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unte... mehr lesen...


§ 9 HSWO 2014 Niederschrift

Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von ... mehr lesen...


§ 8 HSWO 2014 Einberufung der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu ein... mehr lesen...


§ 7 HSWO 2014 Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.(2)Absatz 2,Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vo... mehr lesen...


§ 6 HSWO 2014 Umbildung der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission aus. Die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission hat die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten... mehr lesen...


§ 5 HSWO 2014 Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterk... mehr lesen...


§ 4 HSWO 2014 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:1.Ziffer einsdie Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus erg... mehr lesen...


§ 3 HSWO 2014 Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweilig... mehr lesen...


§ 2 HSWO 2014 Zusammensetzung der Wahlkommissionen

(1)Absatz eins,Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerich... mehr lesen...


§ 1 HSWO 2014 Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer einsWahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtunge... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

27 Paragrafen zu Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G) aktualisiert


§ 22 EEA-VStS-G Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Ta... mehr lesen...


§ 21 EEA-VStS-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 5, BGBl. I Nr. 14/2019)Anmerkung, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,) mehr lesen...


§ 20 EEA-VStS-G Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 19 EEA-VStS-G Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 18 EEA-VStS-G Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder... mehr lesen...


§ 17 EEA-VStS-G Ausgleich von Schäden

(1)Absatz eins,Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat einen Schaden, den österreichische Amtsträger bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren ... mehr lesen...


§ 16 EEA-VStS-G Schlussbestimmungen

Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in B... mehr lesen...


§ 15 EEA-VStS-G Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz

(1)Absatz eins,Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.... mehr lesen...


§ 14 EEA-VStS-G Besondere Ermittlungsmaßnahmen

Vernehmung im Wege einer Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung(1)Absatz eins,Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich im Hoheitsgebiet des V... mehr lesen...


§ 13 EEA-VStS-G Kosten

Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz o... mehr lesen...


§ 12 EEA-VStS-G Übermittlung der Beweismittel

(1)Absatz eins,Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung ist an... mehr lesen...


§ 11 EEA-VStS-G Aufschub der Vollstreckung

(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit1.Ziffer einssie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder2.Ziffer 2die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.(2)Absatz 2,Über Entschei... mehr lesen...


§ 10 EEA-VStS-G Fristen

(1)Absatz eins,Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Einlangen der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.(2)Absatz 2,Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 11 vorliegt oder die Beweismitte... mehr lesen...


§ 9 EEA-VStS-G Unzulässigkeit der Vollstreckung

(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn1.Ziffer einsnach österreichischem Recht Immunitäten oder sonstige Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte bestehen, die der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegenstehen;2.Ziffer ... mehr lesen...


§ 8 EEA-VStS-G Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

(1)Absatz eins,Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.(2)Absatz 2,Ansonsten ist auf eine ande... mehr lesen...


§ 7 EEA-VStS-G Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

(1)Absatz eins,Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,1.Ziffer einssind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und2.Ziffer 2ist dem Ersuchen um Teilnahme von ... mehr lesen...


§ 6 EEA-VStS-G Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EUDie Vollstreckung einer Europäischen ... mehr lesen...


§ 5 EEA-VStS-G Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)

Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn... mehr lesen...


§ 4 EEA-VStS-G Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

(1)Absatz eins,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß § 3 von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Teleko... mehr lesen...


§ 3 EEA-VStS-G Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)

Vorverfahren(1)Absatz eins,Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung d... mehr lesen...


§ 2 EEA-VStS-G Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.Ziffer eins„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;2.Ziffer 2„Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.... mehr lesen...


§ 1 EEA-VStS-G Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

48 Paragrafen zu Patentamtsgebührengesetz (PAG) aktualisiert


§ 41 PAG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich § 14 Abs. 1 und § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 32, der Bundesminister für Verk... mehr lesen...


§ 40a PAG

(1)Absatz eins,§ 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung... mehr lesen...


§ 40 PAG

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, folgende... mehr lesen...


§ 39 PAG

Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 38 PAG Schlussbestimmungen

Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 37 PAG

(1)Absatz eins,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Be... mehr lesen...


§ 36b PAG

(1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bunde... mehr lesen...


§ 36a PAG

(1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten de... mehr lesen...


§ 36 PAG

(1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden... mehr lesen...


§ 35 PAG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgab... mehr lesen...


§ 34 PAG (weggefallen)

§ 34 PAG seit 31.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 PAG Entgelte

Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu ve... mehr lesen...


§ 32 PAG Schriftengebühren

Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt. mehr lesen...


§ 31 PAG Änderung des Gebührenausmaßes

(1)Absatz eins,Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.(2)Absatz 2,Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.(... mehr lesen...


§ 30 PAG Art der Gebühreneinzahlung

Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbrin... mehr lesen...


§ 29 PAG Besondere Gebühren

Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro n... mehr lesen...


§ 28 PAG Verfahrensgebühren

(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für:1.Ziffer einsden Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,2.Ziffer 2jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,3.Ziffer 3den Antrag auf Änderung des ... mehr lesen...


§ 27 PAG Gemeinsame Bestimmungen

Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren(1)Absatz eins,Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrec... mehr lesen...


§ 26 PAG Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Antragsgebühr und Einspruchsgebühr(1)Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.(2)Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellt... mehr lesen...


§ 25a PAG Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (Paragraph 70 a, Markenschutzgese... mehr lesen...


§ 25 PAG Internationale Marken

Inlandsgebühr(1)Absatz eins,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.(2)Absatz 2,Wird... mehr lesen...


§ 24 PAG Erneuerungsgebühren

(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt1.Ziffer einsfür eine Marke700 Euro, 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke1 300 Euro, 3.Ziffer 3für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro. (Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben d... mehr lesen...


§ 23 PAG Widerspruchsgebühr

Für den Widerspruch gegen die Markenregistrierung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen. mehr lesen...


§ 22 PAG Nationale Markenanmeldungen und Marken

Gebühren des Eintragungsverfahrens(1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:1.Ziffer einsAnmeldegebühra)Litera afür eine Marke........................................................270 Euro,b)Litera bfür eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke............................... mehr lesen...


§ 21 PAG Erneuerungsgebühren

(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt1.Ziffer einsfür Einzelmuster125 Euro, 2.Ziffer 2für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster85 Euro. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei ... mehr lesen...


§ 20 PAG Musteranmeldungen und Muster

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren(1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:1.Ziffer einsAnmeldegebühra)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro, b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten ... mehr lesen...


§ 19 PAG Halbleiterschutzrechte

Anmeldegebühr Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen. mehr lesen...


§ 18 PAG Jahresgebühren

(1)Absatz eins,Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgtfürfürdas erste Jahr2 500 Euro, fürfürdas zweite Jahr2 900 Euro, fürfürdas dritte Jahr3 300 Euro, fürfürdas vie... mehr lesen...


§ 17 PAG Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 300 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen. mehr lesen...


§ 16 PAG Jahresgebühren

(1)Absatz eins,Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.(2)Absatz 2,Die J... mehr lesen...


§ 15 PAG Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr(1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.(2)Absatz 2,Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für je... mehr lesen...


§ 13 PAG Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung

(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentam... mehr lesen...


§ 12 PAG

Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt1.Ziffer einsfür die Erteilung eines Patentes50 Euro, 2.Ziffer 2für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.  mehr lesen...


§ 11 PAG Anmeldungen auf Grund des PCT

An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren Die Gebühren betragen für:1.Ziffer einsdie Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro …...50 Euro,2.Ziffer 2die Einleitung der nationalen Phase pro Schutzrecht50 Euro.  mehr lesen...


§ 10 PAG Sonstige Verfahrensgebühren

Die Gebühren betragen für1.Ziffer einsden Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung50 Euro, 2.Ziffer 2den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche50 Euro.  mehr lesen...


§ 9 PAG An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

(1)Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt... mehr lesen...


§ 8a PAG

Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen. mehr lesen...


§ 8 PAG Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ

Veröffentlichungsgebühren(1)Absatz eins,Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr... mehr lesen...


§ 7 PAG Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

(1)Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellos... mehr lesen...


§ 6 PAG Jahresgebühren

(1)Absatz eins,Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr bet... mehr lesen...


§ 5 PAG

Für den Einspruch gegen die Patenterteilung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen. mehr lesen...


§ 4 PAG

Für die Veröffentlichung der Patentschrift ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro. Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Besc... mehr lesen...


§ 3 PAG Gebühren

Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr(1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.(2)Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Reche... mehr lesen...


§ 2 PAG

In diesem Bundesgesetz bedeuten1.Ziffer einsnationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;2.Ziffer 2nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;3.Ziffer 3EPÜ: das Europäische Patentübereinkomm... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 261-270 von 475