§ 21 PAG Erneuerungsgebühren

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Erneuerungsgebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Einzelmuster100125 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster5085 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2010
Erneuerungsgebühren

  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Einzelmuster100125 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster5085 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

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