Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
1.Ziffer einsfür Einzelmuster125 Euro,
2.Ziffer 2für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster85 Euro.
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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