Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
1.Ziffer einsfür die Erteilung eines Patentes50 Euro,
2.Ziffer 2für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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