§ 20 PAG Musteranmeldungen und Muster

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro, 
      2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
    2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
    3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro, 
    4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro. 
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 5 Euro.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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