§ 20 PAG Musteranmeldungen und Muster

Patentamtsgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
    1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro,
    2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
  2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
  3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
  4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
  5. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro,
      2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
    2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
    3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)
  6. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 5 Euro.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
    1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro,
    2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
  2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
  3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
  4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
  5. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro,
      2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
    2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
    3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)
  6. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 5 Euro.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten