§ 25 PAG Internationale Marken

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Inlandsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.Wird der Antrag gemäß Absatz eins, elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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