Gesamte Rechtsvorschrift PAG

Patentamtsgebührengesetz

PAG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 2 PAG


In diesem Bundesgesetz bedeuten

  1. 1.Ziffer einsnationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
  2. 2.Ziffer 2nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
  3. 3.Ziffer 3EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,;
  4. 4.Ziffer 4europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
  5. 5.Ziffer 5PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
  6. 6.Ziffer 6internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
  7. 7.Ziffer 7Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;Recherchen und Gutachten: die in Paragraph 57 a, des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
  8. 8.Ziffer 8nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
  9. 9.Ziffer 9nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
  10. 10.Ziffer 10internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,;
  11. 11.Ziffer 11geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006 S. 12.geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 93 vom 31. März 2006 Seite 12.

§ 3 PAG Gebühren


Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

§ 4 PAG


Für die Veröffentlichung der Patentschrift ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro. Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.

§ 5 PAG


Für den Einspruch gegen die Patenterteilung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

§ 6 PAG Jahresgebühren


  1. (1)Absatz eins,Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Jahresgebühr beträgt
    1. fürfürdas sechste Jahr100 Euro, 
    2. fürfürdas siebente Jahr200 Euro, 
    3. fürfürdas achte Jahr 300 Euro, 
    4. fürfürdas neunte Jahr400 Euro, 
    5. fürfürdas zehnte Jahr 500 Euro, 
    6. fürfürdas elfte Jahr600 Euro, 
    7. fürfürdas zwölfte Jahr700 Euro, 
    8. fürfürdas dreizehnte Jahr800 Euro, 
    9. fürfürdas vierzehnte Jahr900 Euro, 
    10. fürfürdas fünfzehnte Jahr 1 000 Euro, 
    11. fürfürdas sechzehnte Jahr1 100 Euro, 
    12. fürfürdas siebzehnte Jahr 1 200 Euro, 
    13. fürfürdas achtzehnte Jahr 1 300 Euro, 
    14. fürfürdas neunzehnte Jahr 1 500 Euro, 
    15. fürfürdas zwanzigste Jahr1 700 Euro. 
  3. (3)Absatz 3,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

§ 7 PAG Gebührenstundung und Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

§ 8 PAG Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ


Veröffentlichungsgebühren
  1. (1)Absatz eins,Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

§ 8a PAG


Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.

§ 9 PAG An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren


  1. (1)Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
  6. (6)Absatz 6,Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß Paragraph 14 b, des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 10 PAG Sonstige Verfahrensgebühren


Die Gebühren betragen für

  1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung50 Euro, 
  2. 2.Ziffer 2den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche50 Euro. 

§ 11 PAG Anmeldungen auf Grund des PCT


An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren

Die Gebühren betragen für:

  1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro …...50 Euro,
  2. 2.Ziffer 2die Einleitung der nationalen Phase pro Schutzrecht50 Euro. 

§ 12 PAG


Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung eines Patentes50 Euro, 
  2. 2.Ziffer 2für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro. 

§ 13 PAG Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts festzusetzen. Die Gebühr darf die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Artikel 3, Absatz 4, lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Absatz 3, ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.
  5. (5)Absatz 5,Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
  6. (6)Absatz 6,Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
  7. (7)Absatz 7,Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
  8. (8)Absatz 8,Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, PCT oder nach Artikel 34, Absatz 3, Litera a, PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
  9. (9)Absatz 9,Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.

§ 15 PAG Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster


Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
  4. (4)Absatz 4,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
  5. (5)Absatz 5,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

§ 16 PAG Jahresgebühren


  1. (1)Absatz eins,Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Jahresgebühr beträgt
    • für das vierte Jahr50 Euro, 
    • für das fünfte Jahr100 Euro, 
    • für das sechste Jahr250 Euro, 
    • für das siebente Jahr300 Euro, 
    • für das achte Jahr350 Euro, 
    • für das neunte Jahr400 Euro, 
    • für das zehnte Jahr450 Euro. 
  3. (3)Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
  4. (4)Absatz 4,Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Absatz eins und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.
  5. (5)Absatz 5,Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Absatz eins und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

§ 17 PAG Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate


Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr

Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 300 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen.

§ 18 PAG Jahresgebühren


  1. (1)Absatz eins,Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
    1. fürfürdas erste Jahr2 500 Euro, 
    2. fürfürdas zweite Jahr2 900 Euro, 
    3. fürfürdas dritte Jahr3 300 Euro, 
    4. fürfürdas vierte Jahr3 700 Euro, 
    5. fürfürdas fünfte Jahr4 100 Euro, 
    6. fürfürdas begonnene sechste Jahr2 900 Euro. 
  2. (2)Absatz 2,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 19 PAG Halbleiterschutzrechte


Anmeldegebühr

Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen.

§ 20 PAG Musteranmeldungen und Muster


Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Einzelanmeldung65 Euro, 
      2. b)Litera bfür eine Sammelanmeldung122 Euro, zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
    2. 2.Ziffer 2Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH der zu zahlenden Anmeldegebühr;
    3. 3.Ziffer 3Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro, 
    4. 4.Ziffer 4Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro. 
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 5 Euro.

§ 21 PAG Erneuerungsgebühren


  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Einzelmuster125 Euro, 
    2. 2.Ziffer 2für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster85 Euro. 
  2. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

§ 22 PAG Nationale Markenanmeldungen und Marken


Gebühren des Eintragungsverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Marke........................................................270 Euro,
      2. b)Litera bfür eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..........................................450 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse75 Euro.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke100 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

§ 23 PAG Widerspruchsgebühr


Für den Widerspruch gegen die Markenregistrierung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

§ 24 PAG Erneuerungsgebühren


  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke700 Euro, 
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke1 300 Euro, 
    3. 3.Ziffer 3für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro. 

    (Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

§ 25 PAG Internationale Marken


Inlandsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.Wird der Antrag gemäß Absatz eins, elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.

§ 25a PAG Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung


Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (Paragraph 70 a, Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

§ 26 PAG Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen


Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Absatz eins, festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.Für den Einspruch gemäß Paragraph 68 a, Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

§ 27 PAG Gemeinsame Bestimmungen


Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
  1. (1)Absatz eins,Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsals Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
    2. 2.Ziffer 2Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
    3. 3.Ziffer 3angefangene Seiten werden voll gerechnet;
    4. 4.Ziffer 4als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
  3. (3)Absatz 3,Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

§ 28 PAG Verfahrensgebühren


  1. (1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
    •  der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
    1. 2.Ziffer 2jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
    2. 3.Ziffer 3den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
    •  Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
    1. 4.Ziffer 4den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
    •  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    •  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
    •  Rechtes85 Euro,
    1. 5.Ziffer 5den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
    •  Verbands- oder Gewährleistungsmarke355 Euro,
    1. 6.Ziffer 6den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
    2. 7.Ziffer 7den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
    3. 8.Ziffer 8den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
  3. (3)Absatz 3,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
  4. (4)Absatz 4,Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

§ 29 PAG Besondere Gebühren


Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

§ 30 PAG Art der Gebühreneinzahlung


Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

§ 31 PAG Änderung des Gebührenausmaßes


  1. (1)Absatz eins,Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
  2. (2)Absatz 2,Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Der Präsident des Patentamts wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze dieses Gesetzes einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.

§ 32 PAG Schriftengebühren


Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.

§ 33 PAG Entgelte


Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

§ 34 PAG (weggefallen)


§ 34 PAG seit 31.05.2017 weggefallen.

§ 35 PAG Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu zahlen.Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Jahresgebühr ist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.Die erste Jahresgebühr ist in der im Paragraph 166, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im Paragraph 166, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im Vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des sechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  5. (5)Absatz 5,Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 4,).
  6. (6)Absatz 6,Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Paragraph 27, Absatz eins und 4 ist anzuwenden.

§ 36 PAG


  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3, 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraphen 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  4. (4)Absatz 4,Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.

    (Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)

§ 36a PAG


  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, eingereicht werden, sind Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 5, 13, Absatz eins und 9, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 17, 20, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 23, 25, 26, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 36b PAG


  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereicht werden, ist Paragraph 22, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 124/2017 liegt, ist § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 124 aus 2017, liegt, ist Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 anzuwenden.Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, anzuwenden.

§ 37 PAG


  1. (1)Absatz eins,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2018, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 14, Absatz eins bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 38 PAG Schlussbestimmungen


Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39 PAG


Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 40 PAG


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3,§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, folgenden Tages außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraphen 17, 18, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 26 und Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraph 13,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraphen 31, 35 und 36 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 23, samt Überschrift und Paragraph 31, Absatz eins, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.Der neue Paragraph 23, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.Paragraphen 8 und 36 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraphen 14 und 41 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,§§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraphen 17, 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 25, 28, Absatz eins und Paragraph 36 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,§ 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,§ 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins a und eins b sowie Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,§ 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14,§ 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraphen 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 40a PAG


  1. (1)Absatz eins,§ 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 34, samt Überschrift außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 4, letzter Satz, Paragraphen 8 a, 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer 4,, Paragraphen 22, 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Ziffer 5, außer Kraft. Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist Paragraph 13, Absatz eins, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 24, Absatz eins a und eins b außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.Paragraphen eins, und 3 Absatz 3,, Paragraphen 8,, 14 und 15 Absatz 5,, Paragraphen 20, 25 und 28 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 37, sowie Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 234 aus 2017,, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 14 Abs. 1 bis 3 und § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.

§ 41 PAG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 14 Abs. 1 und § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 32, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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