Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
In diesem Bundesgesetz bedeuten
1.Ziffer einsnationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
2.Ziffer 2nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
3.Ziffer 3EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,;
4.Ziffer 4europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
5.Ziffer 5PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
6.Ziffer 6internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
7.Ziffer 7Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;Recherchen und Gutachten: die in Paragraph 57 a, des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
8.Ziffer 8nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
9.Ziffer 9nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
10.Ziffer 10internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,;
11.Ziffer 11geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006 S. 12.geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 93 vom 31. März 2006 Seite 12.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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