Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr beträgt
fürfürdas sechste Jahr100 Euro,
fürfürdas siebente Jahr200 Euro,
fürfürdas achte Jahr 300 Euro,
fürfürdas neunte Jahr400 Euro,
fürfürdas zehnte Jahr 500 Euro,
fürfürdas elfte Jahr600 Euro,
fürfürdas zwölfte Jahr700 Euro,
fürfürdas dreizehnte Jahr800 Euro,
fürfürdas vierzehnte Jahr900 Euro,
fürfürdas fünfzehnte Jahr 1 000 Euro,
fürfürdas sechzehnte Jahr1 100 Euro,
fürfürdas siebzehnte Jahr 1 200 Euro,
fürfürdas achtzehnte Jahr 1 300 Euro,
fürfürdas neunzehnte Jahr 1 500 Euro,
fürfürdas zwanzigste Jahr1 700 Euro.
(3)Absatz 3,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4)Absatz 4,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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