§ 35 PAG Übergangs- und Schlussbestimmungen

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu zahlen.Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Jahresgebühr ist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.Die erste Jahresgebühr ist in der im Paragraph 166, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im Paragraph 166, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im Vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des sechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  5. (5)Absatz 5,Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 4,).
  6. (6)Absatz 6,Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Paragraph 27, Absatz eins und 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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