§ 35 PAG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wirdwurde, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Abs. 2 bis 96 zu zahlen.Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gefasst wirdwurde, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Absatz 2 bis 96 zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste und zweite Jahresgebühr sindist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.Die erste und zweite Jahresgebühr sindist in der im Paragraph 166, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im Paragraph 166, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhineinVorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweitensechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  5. (5)Absatz 5,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  6. (65)Absatz 65,Die Jahresgebühren für das zweitesechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).Die Jahresgebühren für das zweitesechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 4,).
  7. (76)Absatz 76,Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Paragraph 27, Absatz eins und 4 ist anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Die Gebühr für den Antrag gemäß § 101 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.Die Gebühr für den Antrag gemäß Paragraph 101, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
  9. (9)Absatz 9,Die Gebühr für den Einspruch beträgt 150 Euro.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2009
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wirdwurde, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Abs. 2 bis 96 zu zahlen.Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gefasst wirdwurde, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Absatz 2 bis 96 zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste und zweite Jahresgebühr sindist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.Die erste und zweite Jahresgebühr sindist in der im Paragraph 166, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im Paragraph 166, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhineinVorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweitensechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  5. (5)Absatz 5,Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  6. (65)Absatz 65,Die Jahresgebühren für das zweitesechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).Die Jahresgebühren für das zweitesechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 4,).
  7. (76)Absatz 76,Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Paragraph 27, Absatz eins und 4 ist anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Die Gebühr für den Antrag gemäß § 101 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.Die Gebühr für den Antrag gemäß Paragraph 101, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
  9. (9)Absatz 9,Die Gebühr für den Einspruch beträgt 150 Euro.

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