Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereicht werden, ist Paragraph 22, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 124/2017 liegt, ist § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 124 aus 2017, liegt, ist Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 anzuwenden.Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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