§ 41 PAG

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 14 Abs. 1 und § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 32, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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