§ 36 PAG

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3, 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraphen 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  4. (4)Absatz 4,Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.

    (Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 01.01.9000
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