§ 36 PAG

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß § 174 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 anzuwenden.Die Paragraphen 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß Paragraph 174, Absatz 5, des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gelten vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.Für Patentanmeldungen gemäß Absatz eins, gelten vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.
  3. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3, 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraphen 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2,Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3,Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  6. (4)Absatz 4,Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.

    (Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß § 174 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 anzuwenden.Die Paragraphen 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß Paragraph 174, Absatz 5, des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gelten vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.Für Patentanmeldungen gemäß Absatz eins, gelten vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.
  3. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, eingereicht werden, sind die Paragraphen 3, 10, Ziffer eins,, Paragraphen 11, 12, Ziffer eins,, Paragraphen 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2,Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, liegt, sind die Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 35, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3,Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Absatz 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
  6. (4)Absatz 4,Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Absatz 3, gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.

    (Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)Anmerkung, Absatz 5, Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)

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