§ 29 PAG Besondere Gebühren

PAG - Patentamtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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