Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
1.Ziffer einsfür eine Marke700 Euro,
2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke1 300 Euro,
3.Ziffer 3für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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