§ 24 PAG Erneuerungsgebühren

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1bDie Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Absatz eins a und eins b
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke650 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke2 600 Euro.
    3. 3.Ziffer 3für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro.
  2. (1a)Absatz eins a,Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke750 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke3 000 Euro.
  3. (1b1)Absatz eins b,Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke700 Euro,
    2. 12.Ziffer eins2für eine MarkeVerbandsmarke8501 300 Euro,
    3. 23.Ziffer 23für eine VerbandsmarkeGewährleistungsmarke3 4001 300 Euro.

    (Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)

  4. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1bDie Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Absatz eins a und eins b
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke650 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke2 600 Euro.
    3. 3.Ziffer 3für eine Gewährleistungsmarke1 300 Euro.
  2. (1a)Absatz eins a,Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke750 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbandsmarke3 000 Euro.
  3. (1b1)Absatz eins b,Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke700 Euro,
    2. 12.Ziffer eins2für eine MarkeVerbandsmarke8501 300 Euro,
    3. 23.Ziffer 23für eine VerbandsmarkeGewährleistungsmarke3 4001 300 Euro.

    (Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,)

  4. (2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

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