§ 28 PAG Verfahrensgebühren

PAG - Patentamtsgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. 1.Ziffer einsden Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
    •  der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
    1. 2.Ziffer 2jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
    2. 3.Ziffer 3den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
    •  Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
    1. 4.Ziffer 4den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
    •  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    •  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
    •  Rechtes85 Euro,
    1. 5.Ziffer 5den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
    •  Verbands- oder Gewährleistungsmarke355 Euro,
    1. 6.Ziffer 6den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
    2. 7.Ziffer 7den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
    3. 8.Ziffer 8den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
  3. (3)Absatz 3,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
  4. (4)Absatz 4,Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 PAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 PAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 PAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 PAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 PAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 PAG
§ 29 PAG