Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
1.Ziffer einsden Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
2.Ziffer 2jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
3.Ziffer 3den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
4.Ziffer 4den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes85 Euro,
5.Ziffer 5den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
Verbands- oder Gewährleistungsmarke355 Euro,
6.Ziffer 6den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
7.Ziffer 7den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
8.Ziffer 8den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
(3)Absatz 3,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4)Absatz 4,Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 PAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 PAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 PAG