Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
(2)Absatz 2,Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
(3)Absatz 3,Der Präsident des Patentamts wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze dieses Gesetzes einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 PAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 PAG