Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
(1)Absatz eins,Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
fürfürdas erste Jahr2 500 Euro,
fürfürdas zweite Jahr2 900 Euro,
fürfürdas dritte Jahr3 300 Euro,
fürfürdas vierte Jahr3 700 Euro,
fürfürdas fünfte Jahr4 100 Euro,
fürfürdas begonnene sechste Jahr2 900 Euro.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3)Absatz 3,Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 PAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 PAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 PAG