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Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt:
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des | Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des | Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des |
0,25 MW | 35 MW | 50 MW |
Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt:
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des | Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des | Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des |
0,25 MW | 35 MW | 50 MW |