§ 2 RfG Schwellenwert-V Schwellenwerte der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen

RfG Schwellenwert-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt:

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs B
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs B

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs C
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs C

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs D
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs D

0,25 MW

35 MW

50 MW

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 werden wie folgt festgesetzt:

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs B
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs B

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs C
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs C

Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des
Typs D
Schwellenwert der Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des, Typs D

0,25 MW

35 MW

50 MW

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