§ 24a RfG Anforderungs-V

RfG Anforderungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2024 bis 30.09.2028

Stromerzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt mit einer Spannung ≥ 110 kV gelten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen für den Netzanschluss als Stromerzeugungsanlagen

  1. 1.Ziffer einsdes Typs A im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 0,8 kW und < 250 kW haben;
  2. 2.Ziffer 2des Typs B im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 250 kW und < 5 MW haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2024 bis 30.09.2028

Stromerzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt mit einer Spannung ≥ 110 kV gelten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen für den Netzanschluss als Stromerzeugungsanlagen

  1. 1.Ziffer einsdes Typs A im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 0,8 kW und < 250 kW haben;
  2. 2.Ziffer 2des Typs B im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 und dieser Verordnung, wenn sie eine Maximalkapazität (Pmax) ≥ 250 kW und < 5 MW haben.

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