§ 5 IQS-G Daten, Datenschutz

IQS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.
  4. (3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.Das IQS ist nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.
  4. (3)Absatz 3,Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.

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