§ 1 RfG Schwellenwert-V Regelungsgegenstand

RfG Schwellenwert-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Art 5 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt. In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Art 5 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt. In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt.

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