§ 1 RfG Schwellenwert-V Regelungsgegenstand

RfG Schwellenwert-V - RfG Schwellenwert-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Art 5 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt. In dieser Verordnung werden die Schwellenwerte für Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegt.

In Kraft seit 27.04.2019 bis 30.09.2028
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