§ 45 HSWO 2014 Wahlkuverts

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (Paragraph 56,).
  3. (3)Absatz 3,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Bezeichnung der Bildungseinrichtung auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 01.10.2014 bis 27.03.2019
  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig. Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (Paragraph 56,).
  3. (3)Absatz 3,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann durch Beschluss festlegen, dass die Bezeichnung der Bildungseinrichtung auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.

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