§ 56 HSWO 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014), Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft - JUSLINE Österreich
§ 56 HSWO 2014 Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft
HSWO 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.Der um die Daten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im elektronischen Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu verarbeiten:
1.Ziffer einsDie Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im elektronischen Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;
2.Ziffer 2die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;
3.Ziffer 3ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:
a.Litera aName und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
b.Litera bbildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
c.Litera cAnzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
d.Litera dBereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und
e.Litera edas Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
4.Ziffer 4Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.
(3)Absatz 3,Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:
1.Ziffer einshellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
2.Ziffer 2weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,
3.Ziffer 3bei gemeinsam eingerichteten Studien: weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bzw. der Auftragsverarbeiter hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.
In Kraft seit 10.03.2021 bis 31.12.9999
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