Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 52, (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
5.Ziffer 5Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
6.Ziffer 6Identitätsnachweis,
7.Ziffer 7E-Mail-Adresse.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Absatz eins, der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.
In Kraft seit 28.03.2019 bis 31.12.9999
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